Energiewirtschaft

Steuerberatung für die Energiewirtschaft

Wir beraten Unternehmen wie Energieversorger, Energieerzeuger und Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in allen steuerlichen Belangen.

Gerade für diese Unternehmen birgt das Steuerrecht einige Besonderheiten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich in Steuerfragen an einen Partner wenden, dem sie aufgrund seiner speziellen Expertise vertrauen können. Mit unserer langjährigen Erfahrung und unserer Spezialisierung auf den energiewirtschaftlichen Sektor beraten wir Sie stets kompetent.

Steuerrechtliche Spezialthemen für die Energiewirtschaft

Betriebe gewerblicher Art

Energie- und Wasserversorger, in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Eigenbetriebs sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) Steuerobjekte. Dies bedeutet, dass genau zu prüfen ist, welche Tätigkeiten steuerpflichtig sind. Denn in der Praxis lässt sich die Trennlinie nicht immer einfach ziehen.

Wir prüfen für Sie, welche unternehmerischen Tätigkeiten steuerpflichtig sind. Dabei profitieren Sie von unserer Expertise. So können wir auch ggf. zusätzlich Gestaltungshinweise geben, die Ihre Steuerlast minimieren.

Steuerlicher Querverbund

Der steuerliche Querverbund ist eine wichtige Säule der Finanzierung kommunaler Leistungen. Er ermöglicht es dauerdefizitäre Leistungen der Daseinsvorsorge, z. B. den ÖPNV und die Bäderbetriebe, durch eine steuerliche Ergebnisverrechnung mit Gewinnen, etwa aus der Energieversorgung, zu finanzieren. Durch die Zusammenfassung von gewinnbringenden Sparten (Energieversorgungs-BgA) und defizitären Sparten (z. B. Bäder-BgA) können juristische Personen des öffentlichen Rechts steuerliche Belastungen in teils erheblichem Umfang reduzieren.

Somit stellt der steuerliche Querverbund eine Quersubventionierung, durch die Zusammenfassung von defizitären und gewinnbringenden Tätigkeiten bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. deren Tochtergesellschaften, dar. Ohne diese steuerwirksame Zusammenfassung unterlägen die Überschüsse aus der gewinnbringenden Tätigkeit der Besteuerung, während aufgrund der Dauerverlusttätigkeiten steuerliche Verlustvorträge angesammelt werden würden. Diese Verluste müssten, ohne die Figur des steuerlichen Querverbunds, mit versteuerten Gewinnen aus anderen Tätigkeiten der Kommune gedeckt werden.

Unsere Leistungen für Sie im Bereich steuerlicher Querverbund in der Energiewirtschaft:

  • Voranalyse / Check zur Risikoidentifikation und Stellungnahme zur geplanten oder vorhanden Situation;
  • Erstellung der Anfrage auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor dem Finanzamt;
  • Bestätigung der Anforderungen an die Begründung von steuerlichen Querverbünden mittels BHKW;
  • Erstellung von Wirtschaftlichkeitsgutachten nach der VDI-Richtlinie 2067;
  • Bewertung von Wärmelieferungen an Dritte;
  • Erstellung von Prognoserechnungen zur Wirtschaftlichkeitsbewertung von BHKW;
  • Kommunikation mit dem Finanzamt bei Rückfragen;
  • Unterstützung im Falle von Betriebsprüfungen.
Strom- und Energiesteuern

Für Unternehmen der Energiewirtschaft birgt das Steuerrecht einige Besonderheiten. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich in Steuerfragen an einen Partner wenden, dem sie aufgrund seiner speziellen Expertise vertrauen können. Mit unserer langjährigen Erfahrung und unserer Spezialisierung auf die Energiewirtschaft beraten wir Sie stets kompetent in allen steuerlichen Belangen.

Wir verfolgen für Sie aktuelle Entwicklungen im Strom- und Energiesteuerrecht, die insbesondere für Energieversorger, Energieerzeuger und Unternehmen des Produzierenden Gewerbes relevant sind.

Wir bieten Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Genehmigungen, zum Beispiel als Energieversorger, Beantragung von Energiesteuerentlastungen, Beantragung von Stromsteuerentlastungen und Tax Compliance im Bereich der Verbrauchsteuern. Wir beraten Sie, welche Steuererleichterungen für Ihren Fall ggf. infrage kommen. Wir stellen auch gerne die möglichen Steuerentlastungsanträge für Sie.

Tax Compliance Management System

Wir richten Ihnen ein Tax Compliance Management System (TCMS) ein, das interne Richtlinien und Steuergesetze bündelt, um steuerrechtlich nichts dem Zufall zu überlassen.

Unsere Tax Compliance Management Lösung gewährleistet, dass alle Strukturen, Arbeitsprozesse und Sachverhalte, die steuerrechtlich relevant sind, kontrolliert und protokolliert werden. So kann jeder Verstoß gegen steuerrechtliche Vorgaben unternehmensintern aufgedeckt und korrigiert werden.

Das Tax Compliance Management System dient dem Ziel, alle Grundsätze und Maßnahmen ihres Unternehmens, die Verstöße gegen Steuergesetze und energiewirtschaftliche Vorschriften verhindern und auf die Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten abzielen, zu vereinen. Das bedeutet, dass sowohl interne Richtlinien als auch Steuergesetze gebündelt werden. Zentraler Baustein ist ein umfassender steuerrechtlicher Pflichtenkatalog, den die Unternehmen zu erfüllen haben. Dieser beinhaltet die relevanten gesetzlichen Vorschriften wie u. a.

  • Abgabenordnung (AO),
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
  • Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung (EStDV),
  • Einkommenssteuergesetz (EStG),
  • Energiesteuergesetz (EnergieStG),
  • Gewerbesteuergesetz (GStG),
  • Handelsgesetzbuch (HGB),
  • Körperschaftssteuergesetz (KStG),
  • Körperschaftssteuergesetz Kommune,
  • Lohnsteuerrichtlinie (LStR),
  • Sozialgesetzbuch IV (SGB),
  • Stromsteuergesetz (StromStG),
  • Umsatzsteuergesetz (UstG),
  • Umsatzsteuergesetz Kommune,

Bei Bedarf kann dieser Pflichtenkatalog noch um andere Rechtsgebiete mit Compliance-Potenzial erweitert werden, wie z. B. den Datenschutz und das Arbeitsrecht.

Es kann als Indiz dafür gewertet werden, dass nicht leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt wurde.

Ein solches TCMS ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Ernstfall spricht unsere Tax Compliance Management Lösung sogar für Ihre Gutgläubigkeit. Fehler z. B. in der verbrauchsteuerrechtlichen Abwicklung können zu hohen Nachzahlungen sowie Reputationsschäden führen. Gerade für Energieversorgungsunternehmen ist es jedoch hilfreich, einem möglichen Vorwurf der Leichtfertigkeit oder der Vorsätzlichkeit und des Organisationsverschuldens zu begegnen. So wird steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten im besten Fall ausgeschlossen. Der Weg zu einer Anwendung der Berichtigungsnorm nach § 153 AO wird frei.

Kontaktieren Sie uns bei allen Fragen rund um Ihre Steuern!

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